Empfehlungen

Für alle Regatta-Veranstalter am Chiemsee

Gruppenbildung

Empfehlungen für Regatta-Veranstalter zur Gruppen-Einteilung

Proteste

Empfehlungen für Regatta-Veranstalter zum Umgang mit Protesten

Empfehlungen zur Gruppenbildung

Empfehlungen des Chiemsee-Yardstick-Ausschusses an die Veranstalter von Yardstick-Regatten

  1. Der Yardstick-Ausschuss empfiehlt, die beiden Sportyachtengruppen möglichst getrennt zu halten.
  2. Der Yardstick-Ausschuss sieht sich außerstande, für Libera-Schiffe bzw. Mehrrumpfboote im Vergleich zu ,,normalen“ Rennyachten Yardstickzahlen zu vergeben, die allen Gruppen gerecht werden. Solche Zahlen werden von der Libera-Vereinigung bzw. vom DCC in deren eigener Verantwortung direkt vergeben.
  3. Der Ausschuss empfiehlt, Libera- bzw. Mehrrumpfboote immer getrennt voneinander und getrennt von anderen Yachten zu werten, auch wenn nur ein Libera-Schiff bzw. Mehrrumpfboot gestartet ist.
  4. Im Ausgleich dazu empfiehlt der Ausschuss, einen Sonderpreis für die schnellste gesegelte Zeit auszusetzen, für den Libera-Schiffe und ggf. Mehrrumpfboote siegberechtigt sind.
  5. Darüber hinaus sollten Libera-Yachten und Mehrrumpfboote keine Preisberechtigung erhalten, insbesondere nicht für einen Gesamtpreis nach berechneter Zeit.

Bei Yardstick-Regatten behält sich die Wettfahrtleitung vor, Teilnehmer, derer Yacht in Segelgröße, Ausrüstung (Spi-Bäume, Motor, usw.) oder sonstigen Zustand von den mit der Meldung genannten Größen abweicht, ohne Protest zu disqualifizieren.

Dem Schiffsführer bleibt die Möglichkeit erhalten, gegen eine solche Entscheidung seinerseits Protest einzulegen. Soweit dabei Vermessungsgebühren anfallen, sind diese durch die unterliegende Partei zu bezahlen.

Die Teilnehmer von Yardstick-Regatten werden vom Yardstick – Ausschuss aufgefordert beim Verdacht von Verstößen gegen die der Chiemsee-Yardstickzahl zu Grunde liegenden Standards ihrerseits Protest einzulegen.

Yardstickzahlen und Vergütungen

  • Die Vergabe einer Yardstickzahl erfolgt aufgrund der in der Chiemsee-Yardstickliste genannten Yardstickzahl für beim Yardstick-Ausschuss gemeldete Yachten.
  • Der Yardstick-Ausschuss tritt ein- bis zweimal im Jahr zusammen um evtl. Korrekturen der Yardstickzahlen vorzunehmen und neue Yachten zu klassieren.
  • Verzicht auf Spi wird nur bis Meldeschluß akzeptiert.
  • Bei Einhandregatten wird für Topspibestrafung ein Punkt vergütet.
  • Bei Yardstick-Regatten behält sich die Wettfahrtleitung vor, Teilnehmer, deren Yacht in Segelgröße, Ausrüstung oder sonstigem Zustand von den mit der Meldung genannten Größen abweicht, ohne Protest zu disqualifizieren. Dem Schiffsführer bleibt die Möglichkeit erhalten, gegen eine solche Entscheidung seinerseits Protest einzulegen. Soweit dabei Vermessungsgebühren anfallen, sind diese durch die unterliegende Partei zu bezahlen.
  • Die Teilnehmer von Yardstick-Regatten werden vom Yardstick-Ausschuss aufgefordert, beim Verdacht von Verstößen gegen die der Chiemsee-Yardstickzahl zugrunde liegenden Standards ihrerseits Protest einzulegen.

Protestverfahren gegen die Vergabe von Yardstick-Zahlen

  1. Am Chiemsee besteht ein Yardstick-Ausschuss, der die Yardstick-Zahlen vergibt und veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils unter www.chiemsee-yardstick.de.
  2. Mit der Meldung zu einer Yardstick-Regatta erklärt der Eigner der teilnehmenden Yacht gegenüber dem Veranstalter, dass Ausrüstung, Rigg, Segelplan und Segelführung der Klassenvorschrift oder dem Werftstandard oder dem Messbrief oder dem One-Design-Standard oder der beim Yardstick-Ausschuss oder beim Veranstalter der Regatta hinterlegten Deklaration entsprechen.
  3. Weicht eine Yacht davon ab, hat der Eigner mit der Abgabe der Meldung zu einer Yardstick-Regatta die Abweichung im einzelnen zu beschreiben. Die Zuteilung der Yardstick-Zahl erfolgt dann unter Berücksichtigung dieser Angaben durch den Yardstick-Ausschuss oder durch den Veranstalter. Diese Yardstick-Zahl gilt längstens bis zum Ende der laufenden Saison und muss dann durch den Yardstick-Ausschuss behandelt werden.
  4. Zum Protest gegen eine zugeteilte Yardstick-Zahl sind berechtigt der Eigner, jeder Eigner aus derselben Yardstick-Gruppe bzw. jeder Eigner, wenn für die Regatta ein Gesamtsieg nach berechneter Zeit ausgeschrieben ist. Der Protest kann sich richten – gegen eine zugeteilte Yardstick-Zahl, wenn der Eigner oder ein zum Protest berechtigter Dritter durch die Yardstick-Zahl benachteiligt wird; – gegen jede in der Regatta befindliche Yacht, wenn diese in Ausrüstung oder Segelführung von den Ziffern 2 bzw. 3 abweicht.
  5. Zum Protest sind auch berechtigt die Wettfahrtleitung oder das Schiedsgericht, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass ein Eigner einen Verstoß gegen Punkt 2 oder 3 des Verfahrens begangen hat.
  6. Für den Protest gilt ein vereinfachtes Verfahren. Der Protest wird von einem Schiedsgericht verhandelt, das aus mindestens drei Personen besteht. Er muss schriftlich bei der Wettfahrtleitung vor Ablauf der allgemeinen Protestfrist eingelegt werden. Werden die Protestgründe erst nach Ablauf der allgemeinen Protestfrist bekannt, zum Beispiel durch das Aushängen der Ergebnisliste, soll das Schiedsgericht die Frist angemessen verlängern. Es wird keine Protestgebühr erhoben.
  7. Der Protest wird nur verhandelt, wenn er folgenden Inhalt hat: Datum und Uhrzeit seiner Einlegung, Anschrift, Telnr usw. sowie Unterschrift des Protestführers, Name, Segelnummer usw. des Protestgegners, Begründung des Protests, die Versicherung, dass der Protestgegner verständigt wurde, gegebenfalls Namen von Zeugen, gegebenenfalls Beweismittel. Die Beteiligten müssen dem Schiedsgericht zur Verfügung stehen, andernfalls wird in Abwesenheit entschieden.
  8. Der Protest kann vom Schiedsgericht schriftlich oder mündlich verhandelt werden. Dabei kann das Schiedsgericht nach seinem Belieben sachverständige Zeugen wie Mitglieder des Yardstick-Ausschusses, (Segel-)Vermesser usw. hinzuziehen. Entstehen durch die Zuziehung von Zeugen, z.B. Vermessern, Kosten, hat sie die unterlegene Partei zu tragen.
  9. Zu den Protesten gibt es ausschließlich folgende Entscheidungsmöglichkeiten (mit entsprechenden Auswirkungen auf die Ergebnisse):
    1. Der Protest eines Eigners/berechtigten Dritten gegen die zugeteilte Yardstickzahl ist berechtigt: Die Yardstick-Zahl wird geändert.
    2. Der Protest eines Eigners/berechtigten Dritten ist nicht berechtigt: Die Yardstick-Zahl wird nicht geändert.
    3. Der Protest eines berechtigten Dritten ist berechtigt, weil der Eigner, gegen den der Protest geführt wird, Abweichungen nach Ziffer 2 bzw. 3 nicht genannt hat: Der Protestgegner wird von der Regatta ausgeschlossen (disqualifiziert), die Yardstick-Zahl wird geändert.
    4. Das Schiedsgericht sieht sich aufgrund unzureichender oder widersprüchlicher Beweise und/oder Zeugenaussagen nicht imstande, zu einer Entscheidung zu gelangen: Die Yardstick-Zahl wird nicht geändert, der Protest wird zur weiteren Behandlung an den Chiemsee-Yardstick-Ausschuss weiterverwiesen.
  10. Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Beteiligten und dem Chiemsee-Yardstickausschuss mitgeteilt und am Schwarzen Brett bekannt gemacht. Entscheidungen nach Ziffern 8.1 bzw. 8.3 werden darüber hinaus allen Veranstaltern von Yardstick-Regatten am Chiemsee mitgeteilt.
  11. Gegen die Entscheidung über den Protest ist keine Berufung möglich.

Anmerkung : Der Chiemsee-Yardstickausschuss veröffentlicht dieses Verfahren im Internet. Die Veranstalter der Chiemsee-Meisterschaft werden ebenfalls um einen Hinweis gebeten. Die Veranstalter von Yardstick-Regatten können dieses Verfahren anstelle des Protestverfahrens nach Teil 5 der Wettfahrtregeln nur für Yardstickproteste anwenden.